Swiss Import Services Sàrl
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Letzte Aktualisierung: Januar 2025 — Schweizerisches Recht (Obligationenrecht)
Artikel 1 — Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen ("AVB") regeln den gesamten Verkauf von Kraftfahrzeugen, Zubehör und damit verbundenen Dienstleistungen zwischen Swiss Import Services Sàrl ("Verkäufer") und jedem Käufer, ob Privatperson oder Unternehmen ("Käufer"). Mit der Bestellung akzeptiert der Käufer diese AVB vollständig und vorbehaltlos.
Artikel 2 — Vertragsabschluss
Der Kaufvertrag kommt mit der Unterzeichnung des Bestellscheins oder, bei Fernabsatzgeschäften, mit der schriftlichen Bestätigung (E-Mail) von Swiss Import Services Sàrl zustande. Die auf der Website oder im Showroom präsentierten Angebote sind Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots und keine verbindlichen Angebote. Swiss Import Services Sàrl behält sich das Recht vor, Bestellungen bei Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs, Zweifel an der Bonität des Käufers oder aus anderen legitimen Gründen abzulehnen.
Artikel 3 — Fahrzeugbeschreibung
Die Fahrzeuge werden sorgfältig beschrieben (Marke, Modell, Jahrgang, Kilometerstand, Ausstattung, Zustand). Bei Occasionsfahrzeugen wird vor Vertragsabschluss eine ausdrückliche Erklärung bekannter Mängel gemäss Art. 197 ff. OR abgegeben. Fotografien haben illustrativen Charakter. Der Käufer ist eingeladen, das Fahrzeug vor der Unterzeichnung persönlich zu besichtigen.
Artikel 4 — Preis und Zahlungsmodalitäten
Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), inkl. 8,1 % MWST, exkl. Immatrikulationsgebühren.
Zahlungsmodalitäten
- Der vollständige Kaufpreis ist im Autohaus zu entrichten, anlässlich des Übergabetermins.
- Akzeptierte Zahlungsmittel: Banküberweisung, Kreditkarte, Bargeld (im gesetzlich zulässigen Rahmen).
- Das Fahrzeug wird dem Käufer erst nach vollständigem Zahlungseingang und Bestätigung übergeben.
Bei Zahlungsverzug werden von Rechts wegen Verzugszinsen von 5 % pro Jahr gemäss Art. 104 OR berechnet.
Artikel 5 — Lieferung
Der Übergabetermin wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Swiss Import Services Sàrl und dem Käufer festgelegt. Swiss Import Services Sàrl haftet nicht für Verzögerungen, die auf Hersteller, Spediteure oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.
- Die Übergabe erfolgt am Sitz von Swiss Import Services Sàrl in Genf, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde (Lieferung nach Hause, Flughafen oder Hotel, gegen gesonderte Berechnung).
- Vor der Übergabe führt der Käufer eine gemeinsame Fahrzeuginspektion durch. Vorbehalte sind schriftlich bei der Schlüsselübergabe anzumelden.
- Der Übergang der Preisgefahr erfolgt bei der Übergabe gemäss Art. 185 OR.
- Bei Neufahrzeugen nach Mass kann die Lieferzeit zwischen 2 und 6 Monaten betragen.
Artikel 6 — Gesetzliche und vertragliche Garantie
Gewährleistung für Mängel
Jedes Fahrzeug unterliegt der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für versteckte Mängel (Art. 210 OR). Bei Occasionsfahrzeugen kann diese per ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung auf 1 Jahr verkürzt werden. Der Käufer ist verpflichtet, jeden Mangel innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Herstellergarantie
Neue Fahrzeuge profitieren von der Herstellergarantie (in der Regel 2 bis 3 Jahre, je nach Marke). Die spezifischen Bedingungen werden bei der Übergabe ausgehändigt.
Garantieausschlüsse
Die Garantie deckt keinen normalen Verschleiss (Reifen, Bremsen, Kupplung, Scheiben, Polster) sowie Schäden durch unsachgemässen Gebrauch oder ungenehmigte Modifikationen.
Artikel 7 — Eigentumsvorbehalt
Swiss Import Services Sàrl behält das Volleigentum am verkauften Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Der Eigentumsvorbehalt wird im kantonalen Register eingetragen. Der Käufer darf das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung weder verkaufen, vermieten noch verpfänden.
Artikel 8 — Inzahlungnahme
Wenn eine Inzahlungnahme vereinbart wird, wird der Schätzwert bei der Unterzeichnung des Bestellscheins festgelegt. Diese Schätzung kann angepasst werden, wenn sich der Zustand des Inzahlungsfahrzeugs bis zur Übergabe verschlechtert hat. Das Inzahlungsfahrzeug muss lastenfrei und mit vollständigen offiziellen Dokumenten übergeben werden.
Artikel 9 — Widerrufsrecht
Das schweizerische Recht (Obligationenrecht) sieht kein gesetzliches Widerrufsrecht für persönliche Käufe im Ladengeschäft vor. Jede geleistete Anzahlung verbleibt beim Verkäufer bei einseitiger Stornierung, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht. Bei Fernabsatzverträgen kann Swiss Import Services Sàrl aus Kulanz ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab schriftlicher Bestätigung einräumen, sofern das Fahrzeug noch nicht übergeben wurde.
Artikel 10 — Haftungsbeschränkung
Die Haftung von Swiss Import Services Sàrl ist auf den Kaufpreis des betreffenden Fahrzeugs begrenzt. Swiss Import Services Sàrl haftet nicht für indirekte Schäden, Betriebsunterbrechungen oder entgangenen Gewinn. Gemäss Art. 100 OR gilt diese Beschränkung nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Artikel 11 — Datenschutz
Im Rahmen des Verkaufs erhebt und verarbeitet Swiss Import Services Sàrl personenbezogene Daten des Käufers zur Vertragserfüllung, zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen und für kommerzielle Kommunikation. Die Verarbeitung erfolgt gemäss nDSG. Weitere Einzelheiten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Artikel 12 — Änderungen der AVB
Swiss Import Services Sàrl behält sich das Recht vor, diese AVB jederzeit zu ändern. Anwendbar ist die Fassung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bestellscheins in Kraft ist.
Artikel 13 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese AVB unterliegen ausschliesslich schweizerischem Recht (Obligationenrecht). Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Streitigkeiten bemühen sich die Parteien zunächst um eine gütliche Einigung. Andernfalls sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte des Kantons Genf zuständig.
Artikel 14 — Verschiedenes
- Salvatorische Klausel: Die Unwirksamkeit einer Klausel berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen AVB.
- Verzicht: Das Nichtgeltendmachen einer Bestimmung gilt nicht als dauerhafter Verzicht.
- Gesamtvereinbarung: Diese AVB, der unterzeichnete Bestellschein und allfällige Nachträge bilden die Gesamtvereinbarung zwischen den Parteien.
- Sprache: Bei Abweichungen zwischen der französischen, deutschen oder englischen Fassung ist die französische Fassung massgebend.
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